Die neue DGUV Vorschrift 2 gilt nicht überall ab demselben Tag. Jede Berufsgenossenschaft setzt sie selbst in Kraft, die BGHW für Handel und Warenlogistik zum 1. Juli 2025. Die wichtigste Änderung betrifft kleine Betriebe. Bis 20 Beschäftigte gibt es keine festen Einsatzzeiten mehr, bisher lag die Grenze bei 10. Darüber wird gerechnet wie bisher, mit 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr. Ein Lager liegt bei 1,5.
Ab wann die neue Fassung gilt, hängt von Ihrer Berufsgenossenschaft ab
Die DGUV hat den Mustertext im November 2024 beschlossen. Gültig wird er für Ihren Betrieb erst, wenn Ihre Berufsgenossenschaft ihn als eigene Unfallverhütungsvorschrift erlassen hat. Das ist inzwischen bei fast allen gewerblichen Berufsgenossenschaften geschehen.
| Berufsgenossenschaft | Neue Fassung gilt seit |
|---|---|
| BGHM, Holz und Metall | 1. April 2025 |
| BGHW, Handel und Warenlogistik | 1. Juli 2025 |
| BG ETEM, Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | 1. Oktober 2025 |
| VBG | 1. Dezember 2025 |
| BG RCI, BG Verkehr und BGN | 1. Januar 2026 |
| BGW, Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | 1. Juni 2026 |
| BG BAU | angekündigt zum 1. Januar 2027, bis dahin gilt die alte Fassung |
Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, steht auf Ihrem Beitragsbescheid. Verlassen Sie sich dabei nicht blind auf Online-Rechner. Im Oktober 2026 ordnete einer davon die BG Verkehr und die BGW noch der alten Fassung zu.
Bestellen müssen Sie die Fachkraft trotzdem, auch im kleinen Betrieb
Daran hat sich nichts geändert. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen, ab dem ersten Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 2 regelt nur, in welcher Form und in welchem Umfang die beiden tätig werden. Die Bestellung erfolgt schriftlich und muss der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachgewiesen werden.
Bis 20 Beschäftigte zählt die Gefährdungsbeurteilung statt der Stunden
Für Betriebe bis 20 Beschäftigte gilt Anlage 1. Feste Einsatzzeiten gibt es dort nicht mehr, auch der Begriff Grundbetreuung ist entfallen. Stattdessen unterstützen Fachkraft und Betriebsarzt den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung. Diese Unterstützung wird wiederholt, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern, spätestens aber nach drei Jahren in Betreuungsgruppe II, zu der Lager gehören, und nach fünf Jahren in Gruppe III. Dazu kommt die anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Maschinen, einem Umbau oder nach einem Unfall.
Gezählt wird der Jahresdurchschnitt, und Teilzeit zählt anteilig. Wer bis 20 Stunden in der Woche arbeitet, zählt 0,5, bis 30 Stunden 0,75, darüber 1. Ein Lager mit 25 Leuten, von denen zehn als Aushilfen höchstens 20 Stunden arbeiten, kommt so auf 15 plus 5, also genau 20, und fällt noch unter Anlage 1. Betriebe mit vielen Aushilfen sollten deshalb genau nachrechnen, bevor sie einen Vertrag über feste Stunden verlängern.
Ab 21 Beschäftigten rechnen Sie mit festen Stunden
Für größere Betriebe gilt Anlage 2. Die Betreuung besteht dort aus der Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und einem betriebsspezifischen Teil. Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung sind gleich geblieben.
| Betreuungsgruppe | Stunden je Beschäftigten und Jahr | Beispiele bei der BGHW |
|---|---|---|
| I | 2,5 | Wirtschaftszweige mit hoher Gefährdung |
| II | 1,5 | Lagerei, Speditionen, Umschlag |
| III | 0,5 | großer Teil des Groß- und Einzelhandels, Büro |
Die Stunden gelten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zusammen. Neu ist die Aufteilung. Jede der beiden Professionen muss mindestens 20 Prozent leisten, die frühere Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigten ist weggefallen. Für ein Lager ändert das praktisch nichts, weil 20 Prozent von 1,5 Stunden schon 0,3 Stunden sind. Spürbar entlastet werden Betriebe der Gruppe III.
In welche Gruppe Ihr Betrieb gehört, ergibt sich aus dem Schlüssel der Wirtschaftszweige, und zwar nach dem Zweck des Betriebs, nicht nach einzelnen Tätigkeiten. Die BGHW ordnet die Lagerei der Gruppe II zu, nimmt die Zuordnung für den einzelnen Betrieb aber ausdrücklich nicht vor. Das ist Aufgabe des Unternehmers.
Drei Rechenbeispiele aus dem Lager
Ein Lagerbetrieb bei der BGHW, Betreuungsgruppe II, alle Beschäftigten in Vollzeit.
| 15 Beschäftigte | 45 Beschäftigte | 120 Beschäftigte | |
|---|---|---|---|
| Betreuungsform | Anlage 1, keine festen Stunden | Anlage 2 oder Unternehmermodell | Anlage 2 |
| Grundbetreuung im Jahr | keine feste Zahl | 67,5 Stunden | 180 Stunden |
| Mindestens je Fachkraft und Betriebsarzt | keine feste Zahl | 13,5 Stunden | 36 Stunden |
| Fachkraft nach Empfehlung der BGHW | keine feste Zahl | 54 Stunden | 144 Stunden |
| Betriebsarzt nach Empfehlung der BGHW | keine feste Zahl | 13,5 Stunden | 36 Stunden |
| Grundbetreuung nach der alten Fassung | 22,5 Stunden | unverändert | unverändert |
Die Aufteilung von 1,2 zu 0,3 Stunden je Beschäftigten ist eine Empfehlung der BGHW, keine Vorgabe. Wie Sie die Stunden verteilen, entscheiden Sie selbst, solange jede Seite auf ihre 20 Prozent kommt.
Am deutlichsten profitiert der kleine Betrieb. Mit 15 Beschäftigten hätte er nach der alten Fassung 22,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr vereinbaren müssen, heute gibt es dafür keine feste Zahl mehr.
Der betriebsspezifische Teil kommt immer dazu
Die Grundbetreuung deckt nur ab, was jeder Betrieb einer Gruppe braucht. Was darüber hinausgeht, ermittelt der Unternehmer selbst, lässt sich dabei von Fachkraft und Betriebsarzt beraten und hält das Ergebnis schriftlich oder elektronisch fest. Zu prüfen sind regelmäßig wiederkehrende Gefährdungen, Veränderungen im Betrieb wie neue Maschinen, Umbauten oder neue Schichtmodelle, neue Vorschriften und die arbeitsmedizinische Vorsorge.
In einem Lager sind das meist Flurförderzeuge, Regalanlagen, Heben und Tragen, Lärm sowie Nacht- und Schichtarbeit. Eine Pauschale gibt es für diesen Teil nicht. Zwei Dinge zählen ausdrücklich nicht zur Grundbetreuung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Anfahrt.
Bis 50 Beschäftigte geht es auch ohne feste Stunden
Inhaber, die selbst im Betrieb mitarbeiten, können bis 50 Beschäftigte das Unternehmermodell nach Anlage 3 wählen. Sie besuchen dafür bei der BGHW Lehrgänge mit 16 Lerneinheiten, frischen das spätestens alle fünf Jahre auf und holen Fachkraft und Betriebsarzt nur bei Bedarf dazu. Bis 20 Beschäftigte gibt es außerdem das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 mit acht Lerneinheiten im Selbststudium. Nicht jede Berufsgenossenschaft bietet beide Modelle an.
Bei der BGHW bestätigt der Unternehmer am Ende des Lehrgangs in einer Selbsterklärung, dass für seinen Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Wer keine aktuelle hat, kann diese Erklärung nicht guten Gewissens abgeben. Das Modell ist günstig, verlagert aber Arbeit und Verantwortung auf den Inhaber. Zur Fachkraft für Arbeitssicherheit macht der Lehrgang niemanden, darauf weist die BGHW selbst hin.
Drei Neuerungen, die in bestehende Verträge gehören
- Digitale Betreuung. Grundsätzlich findet die Betreuung vor Ort statt. Die BGHW erlaubt bis zu 50 Prozent digital, wenn die Fachkraft den Betrieb aus einer Erstbegehung kennt. Andere Träger lassen meist ein Drittel zu. Digitale Leistungen werden im Bericht dokumentiert.
- Fortbildung. Die Berichte von Fachkraft und Betriebsarzt müssen Fortbildungsnachweise enthalten. Für Verträge, die vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurden, gilt das bei der BGHW erst ab dem 1. Juli 2028.
- Information. Die Beschäftigten sind darüber zu informieren, wie der Betrieb betreut wird und wer bestellt ist.
Die Arbeitsschutzbehörden schauen ab 2026 öfter vorbei
Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Länder nach § 21 Absatz 1a des Arbeitsschutzgesetzes jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen. Dabei erfassen sie unter anderem, wie der Betrieb sicherheitstechnisch betreut wird. Fehlt die Bestellung, kann die Behörde sie anordnen. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, riskiert nach § 20 des Arbeitssicherheitsgesetzes ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Was Sie jetzt tun sollten
- Auf dem Beitragsbescheid nachsehen, welche Berufsgenossenschaft zuständig ist und seit wann dort die neue Fassung gilt.
- Die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt zählen, Teilzeit mit 0,5 oder 0,75.
- Den Wirtschaftszweig und damit die Betreuungsgruppe festlegen.
- Das Modell wählen. Bis 20 Beschäftigte Anlage 1 oder Kompetenzzentrum, bis 50 Anlage 2 oder Unternehmermodell, darüber Anlage 2.
- Den bestehenden Vertrag prüfen. Wer unter die Grenze von 20 gefallen ist, braucht keine festen Stunden mehr. Digitalanteil und Fortbildungsnachweise gehören in die Vereinbarung.
- Die Gefährdungsbeurteilung aktuell halten, sie ist in jedem Modell die Grundlage.
Mit dem Sicherheitsbeauftragten hat das alles übrigens nichts zu tun. Wann Sie einen brauchen, hat sich im Mai 2026 ebenfalls geändert, das steht in unserem Artikel Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Sicherheitsbeauftragten.
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen wir Betriebe in Köln und NRW, ausdrücklich auch Mitglieder der BGHW. Am Anfang stehen ein Erstgespräch und eine Begehung, danach rechnen wir die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb aus und machen ein Angebot mit festem Jahresbetrag.
Stand und Quellen
Stand dieses Artikels ist der 12. Oktober 2026.
- DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit", Fassung der BGHW gültig ab 1. Juli 2025, § 2, § 5, § 6 und Anlagen 1 bis 4
- DGUV Regel 100-002, Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 2
- Bekanntmachungen und Erläuterungen der BGHM, BGHW, BG ETEM, VBG, BG RCI, BG Verkehr, BGN, BGW und BG BAU zur Inkraftsetzung
- BGHW, Grundbetreuung ermitteln, Empfehlung zur Aufteilung der Einsatzzeiten
- ASiG, Arbeitssicherheitsgesetz, § 20 Bußgeldvorschriften
- ArbSchG, § 21 Absatz 1a und 3a

