Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Der Arbeitgeber. So steht es in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und zwar ohne Untergrenze. Ab dem ersten Beschäftigten muss beurteilt werden, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen daraus folgen. Das gilt für den Handwerksbetrieb mit zwei Leuten genauso wie für das Lager mit dreihundert.
Diese Pflicht lässt sich nicht abgeben. Was sich abgeben lässt, ist die Arbeit daran.
Wer darf sie durchführen?
Jede fachkundige Person, die der Arbeitgeber schriftlich beauftragt. Die Grundlage dafür ist § 13 Absatz 2 ArbSchG. Fachkunde heißt einschlägiges Fachwissen plus praktische Erfahrung, ein bestimmter Abschluss ist nicht vorgeschrieben. Eine staatliche Zulassung als Ersteller von Gefährdungsbeurteilungen gibt es nicht, und wer damit wirbt, meint etwas anderes.
In der Praxis kommen drei Wege vor.
- Der Arbeitgeber selbst, wenn er die Fachkunde mitbringt. Bei überschaubaren Tätigkeiten ist das realistisch, mit den Branchenhilfen der Berufsgenossenschaft als Gerüst.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Beide haben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes ausdrücklich die Aufgabe, den Arbeitgeber dabei zu unterstützen.
- Ein externer Dienstleister mit dieser Fachkunde, beauftragt für einzelne Beurteilungen oder als laufende Betreuung.
Für einige Themen reicht die allgemeine Fachkunde nicht. Bei Gefahrstoffen verlangt die TRGS 400 eigene Mindestkenntnisse, bei Arbeitsmitteln und Anlagen gilt die Betriebssicherheitsverordnung, für Mutterschutz, psychische Belastung, Lärm und Biostoffe gibt es jeweils eigene Anforderungen. Wer diese Themen nicht selbst abdeckt, sagt das besser vorher, als es hinterher zu erklären.
Ab wie vielen Mitarbeitern ist sie Pflicht?
Ab dem ersten. Das gilt auch für die Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten ist gestrichen, es gibt heute keine Betriebsgröße mehr, ab der man ohne Unterlagen auskommt.
Was muss drinstehen?
§ 6 Absatz 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen dreierlei hervorgeht.
- Das Ergebnis der Beurteilung, also welche Gefährdungen bestehen.
- Die festgelegten Maßnahmen, mit denen der Betrieb darauf antwortet.
- Das Ergebnis der Überprüfung, ob diese Maßnahmen wirken.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Papier und Datei sind gleichwertig, eine Unterschrift ist nicht zwingend, und es gibt kein amtliches Formular. Brauchbar ist die Dokumentation, wenn ein Fremder sie liest und versteht, welche Tätigkeit gemeint ist, was daran gefährlich ist und wer bis wann etwas dagegen tut.
Die sieben Schritte
Der Ablauf ist in allen Handlungshilfen derselbe, von der BAuA bis zu den Berufsgenossenschaften.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Sinnvoll geschnitten, nicht zu grob und nicht Arbeitsplatz für Arbeitsplatz.
- Gefährdungen ermitteln. Das geht nur vor Ort, im laufenden Betrieb.
- Gefährdungen beurteilen. Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er.
- Maßnahmen festlegen, nach dem STOP-Prinzip in dieser Reihenfolge, also Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen. Die persönliche Schutzausrüstung steht bewusst am Ende.
- Maßnahmen durchführen, mit Verantwortlichem und Frist.
- Wirksamkeit prüfen. Das verlangt § 3 Absatz 1 ArbSchG ausdrücklich, und genau dieser Schritt fehlt in der Praxis am häufigsten.
- Fortschreiben, sobald sich etwas ändert.
Wie oft muss sie aktualisiert werden?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. § 3 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 verlangt die Überprüfung, sobald sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern. Die typischen Anlässe sind gut erkennbar.
- Neue Arbeitsmittel, neue Stoffe, neue Verfahren oder ein Umbau.
- Ein Unfall oder ein Beinaheunfall.
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- Geänderte Vorschriften.
Verbreitet ist zusätzlich eine jährliche Überprüfung, damit die Beurteilung nicht unbemerkt veraltet. Pflicht ist dieser Jahresrhythmus nicht, sinnvoll meistens schon.
Was passiert, wenn sie fehlt?
Wer die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen des § 25 ArbSchG reicht bis 5.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung bis 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefahr für Leben und Gesundheit kommt § 26 ArbSchG ins Spiel, dann geht es um Strafrecht.
Der teurere Teil steht woanders. Nach einem Arbeitsunfall ist die Gefährdungsbeurteilung das erste Dokument, nach dem gefragt wird, von der Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft. Fehlt sie, steht die Frage nach grober Fahrlässigkeit im Raum, und damit der Rückgriff des Unfallversicherungsträgers.
Wer haftet für Fehler?
Die Gesamtverantwortung nach § 3 ArbSchG bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn ein Dienstleister die Arbeit gemacht hat. Der Dienstleister haftet daneben für seine eigene Leistung. Das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung, das Betriebsangehörige schützt, greift für einen externen Beauftragten nicht.
Für Betriebe heißt das zweierlei. Ein Angebot ist nicht deshalb gut, weil es billig ist, und ein Dienstleister ohne Berufshaftpflicht ist ein Risiko, das Sie mittragen.
Wenn Sie Unterstützung brauchen
Wir erstellen Gefährdungsbeurteilungen für Betriebe im Rheinland und in ganz Nordrhein-Westfalen, mit Begehung vor Ort, Dokumentation nach ArbSchG § 6 und einem Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen. Was dabei genau passiert, steht auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilung.
Wenn Sie ohnehin niemanden für die sicherheitstechnische Betreuung haben, ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit der günstigere Weg, weil die Beurteilung und ihre Fortschreibung dort mitlaufen. Aus der fertigen Beurteilung ergeben sich meist die nächsten Schritte, also die jährliche Unterweisung und die Betriebsanweisungen für einzelne Arbeitsmittel.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Alle Angaben in diesem Artikel sind gegen die folgenden Fundstellen geprüft, Stand September 2026.
- § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers, Wirksamkeitsprüfung)
- § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- § 6 ArbSchG (Dokumentation)
- § 13 Absatz 2 ArbSchG (Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen)
- § 25 und § 26 ArbSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften)
- § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
- § 3 DGUV Vorschrift 1 (Beurteilung, Überprüfung, Dokumentation)
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Fachkunde)
- § 3 BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel)
- § 10 MuSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Mutterschutz)
- § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG (psychische Belastung bei der Arbeit)
- BAuA, Handbuch Gefährdungsbeurteilung (Ablauf in sieben Schritten)
