Für eine reine Ameise, also einen elektrischen Hubwagen, neben dem der Bediener herläuft, braucht man keinen Staplerschein. Eine Einweisung im Vorbeigehen reicht seit der TRBS 1116 aber auch nicht mehr. Verlangt wird eine kurze Qualifizierung mit Prüfung und eine nachvollziehbare Beauftragung. Den vollen Staplerschein braucht, wer auf dem Gerät mitfährt, sobald es bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren kann.
Im Netz stehen zwei Antworten, weil zwei Regelwerke gelten
Wer die Frage sucht, findet beides. Die einen schreiben, für Mitgänger-Geräte sei gar keine Ausbildung vorgeschrieben. Die anderen verlangen den kompletten Staplerschein. Beide haben nur eine Hälfte der Vorschriften gelesen.
Die eine Hälfte ist die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge". Sie verlangt in § 7 Absatz 2 für Mitgänger-Flurförderzeuge nur, dass die Bediener geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Darauf stützt sich die Antwort, eine Ausbildung sei nicht nötig.
Die andere Hälfte ist staatliches Recht. Nach § 12 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen nur beauftragte Beschäftigte benutzen. Die Technische Regel TRBS 1116 nennt dafür ausdrücklich Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden, und knüpft die Beauftragung an eine Qualifizierung, die mit einer Lernerfolgskontrolle endet. Einen Staplerschein verlangt sie nicht.
Richtig ist also der Weg dazwischen. Kein Staplerschein, aber eine kurze Qualifizierung mit Theorie, Praxis und Prüfung, und danach eine Beauftragung, die man im Zweifel vorzeigen kann.
Ob jemand mitfahren kann und wie schnell das Gerät ist, entscheidet
| Gerät | Was mindestens gilt | Was wir empfehlen |
|---|---|---|
| Handgabelhubwagen ohne Antrieb | Unterweisung und Beauftragung | Unterweisung am Gerät, jährlich wiederholen |
| Ameise und Elektro-Hochhubwagen ohne Plattform | Unterweisung, Qualifizierung mit Lernerfolgskontrolle, nachvollziehbare Beauftragung | Kurzqualifizierung mit Prüfung, Bedienausweis, schriftliche Beauftragung |
| Mitgänger mit klappbarer Plattform, bis 6 km/h | wie die Zeile darüber | wie darüber, das Fahren auf der Plattform eigens üben |
| Mitgänger mit klappbarer Plattform, über 6 km/h | Regeln wie beim Stapler, mindestens 18 Jahre, Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 mit Prüfung, schriftlicher Auftrag | Staplerschein |
| Horizontalkommissionierer und Geräte mit festem Fahrerstand oder Sitz | Regeln wie beim Stapler | Staplerschein, an das Gerät angepasst |
Die Grenze von 6 km/h steht in der Durchführungsanweisung zu § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 68. Mitgänger-Geräte mit Fahrerstandplattform, die bauartbedingt schneller fahren, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand, und für die gilt Absatz 1. Die BGHW sagt es in ihrem Merkblatt M 130 noch deutlicher, für die Fahrer gelten dann dieselben Anforderungen wie bei Gabelstaplern.
Im Lager ist das in einer Minute geklärt. Lässt sich am Gerät eine Plattform herunterklappen? Wenn nein, gelten die Mitgänger-Regeln. Wenn ja, steht die Höchstgeschwindigkeit auf dem Typenschild oder in der Betriebsanleitung.
Offen bleibt ein Fall, den wir nirgends sauber beantwortet finden. Ein Gerät fährt mit Plattform schneller als 6 km/h, der Mitarbeiter soll es aber nur zu Fuß bedienen. Die Durchführungsanweisung stellt auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ab und nicht darauf, wie das Gerät gerade benutzt wird. Wir lesen das so, dass ein solches Gerät insgesamt ein Fahrerstand-Gerät ist. Eine Stellungnahme einer Berufsgenossenschaft zu genau diesem Fall kennen wir nicht. Rechtssicher ist deshalb nur die Ausbildung nach den Staplerregeln.
Was in eine Ameisen-Qualifizierung gehört
Der DGUV Grundsatz 308-001, nach dem Staplerfahrer ausgebildet werden, gilt für Mitgänger nicht. Er schließt sie in Abschnitt 1.2 ausdrücklich aus und gibt im selben Absatz einen Hinweis, wie die Unterweisung aussehen sollte, nämlich mit einem praktischen und einem theoretischen Teil, damit die Bediener die rechtlichen Grundlagen kennen und die Fahrmanöver sicher beherrschen. Zusammen mit der TRBS 1116 ergibt sich daraus ein überschaubares Programm.
- Theorie. Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen an der Deichsel, Tragfähigkeit und Lastschwerpunkt, Verkehrswege, Rampen und Ladebrücken, Fahren im Lkw, Laden der Batterie, Pflichten des Bedieners.
- Praxis am eigenen Gerät. Kontrolle vor Arbeitsbeginn, Rangieren in engen Gängen, Ein- und Auslagern, Anfahren an Rampen, Not-Halt.
- Lernerfolgskontrolle. Einige schriftliche Fragen und eine Fahraufgabe.
- Nachweis. Ein Bedienausweis mit dem Gerätetyp und die Beauftragung.
Anbieter rechnen dafür meist einen halben bis einen ganzen Tag. Beim Staplerschein sind es nach dem Grundsatz drei bis fünf Tage.
Die Beauftragung muss bei Mitgängern nach DGUV Vorschrift 68 nicht schriftlich sein. Wir raten trotzdem dazu, ein Blatt je Person mit Name, Gerätetyp, Bereich, Datum und Unterschrift. Die TRBS 1116 verlangt eine nachvollziehbare Beauftragung, und nach einem Unfall ist ein unterschriebenes Blatt der einfachste Beleg dafür. Danach wird mindestens einmal im Jahr unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert, so verlangt es § 4 der DGUV Vorschrift 1.
Auszubildende dürfen an die Ameise, aber nicht allein
Für Mitgänger nennt die DGUV Vorschrift 68 kein Mindestalter, die 18 Jahre stehen nur bei Geräten mit Fahrerstand oder Fahrersitz. Die BGHW schreibt in ihrer Muster-Betriebsanweisung trotzdem 18 Jahre vor und lässt Jugendliche ab 16 nur unter Aufsicht fahren. Daran sollte man sich halten. Für Auszubildende unter 18 gilt außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz, ihre Unterweisung ist nach § 29 mindestens halbjährlich zu wiederholen.
Wie wichtig das ist, zeigt eine Untersuchung aus unserer Gegend. Eine Aufsichtsperson der BGHW hat die Ursachen von 700 Unfällen mit elektrischen Mitgänger-Geräten in Lagern, Speditionen und Supermärkten im Großraum Köln ausgewertet. Verletzt wurden meistens Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr, so berichtete es das BGHW-Magazin im Februar 2022. Wer welchen Auszubildenden beaufsichtigt und für wie lange, gehört deshalb schriftlich festgehalten.
Ohne Qualifizierung ist der Mitarbeiter trotzdem versichert
Auf manchen Seiten steht, wer ohne Schein fahre, sei nicht versichert. Das stimmt nicht. Nach § 7 Absatz 2 SGB VII schließt verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Der verletzte Mitarbeiter bekommt seine Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Das Risiko trägt der Betrieb. Hat der Unternehmer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann sich die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nach § 110 SGB VII von ihm zurückholen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheiden Gerichte im Einzelfall, nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift reicht dafür. Wer aber einen Ungeschulten wissentlich auf ein Gerät mit Fahrerstand stellt, verstößt gegen eine eindeutige Pflicht.
Die Ameise verletzt selten schwer, aber oft
Die DGUV kommt für 2024 in ihrer Hochrechnung auf rund 3.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle mit kraftbetriebenen Mitgänger-Geräten, dazu rund 5.900 mit Handhubwagen ohne Antrieb. Gabelstapler kamen im selben Jahr auf eine ähnliche Zahl wie die Handhubwagen. Der Unterschied liegt in den Folgen. Mit einer Ameise ist 2024 niemand tödlich verunglückt, 28 Unfälle führten zu einer neuen Rente, beim Gabelstapler waren es 154.
Die Ameise ist also kein Gerät für schwere Unfälle, sondern für viele kleine. Bei den schweren Unfällen mit Flurförderzeugen im Handel und in der Warenlogistik war nach einer Auswertung der BGHW das Anfahren von Personen die häufigste Ursache. Das lässt sich nicht im Schulungsraum lernen, sondern nur am Gerät, in den Gängen, in denen später auch gefahren wird.
Der neue Staplergrundsatz würde die Ameise einbeziehen
Die DGUV überarbeitet den Grundsatz 308-001. Der Entwurf sieht eigene Module für Niederhub- und Hochhub-Mitgänger vor, jeweils mit Theorie, Praxis und Prüfung. Hochhubgeräte mit klappbarer Plattform sollen bei der Qualifizierung wie Gabelstapler behandelt werden. In Kraft ist davon nichts. Nach Angabe der DGUV steht der Entwurf bis zum 1. November 2026 zur Kommentierung, eine Veröffentlichung im ersten Quartal 2027 nennt sie als Möglichkeit.
Für Betriebe, die jetzt handeln, steht im Entwurf eine beruhigende Regel. Wer bereits eine nachvollziehbare, gerätebezogene Qualifikation oder Beauftragung hat, soll keine nachträgliche Modulqualifizierung brauchen. Wer seine Ameisen-Fahrer heute ordentlich qualifiziert und beauftragt, ist nach dem Entwurf also nicht doppelt dran. Was der Entwurf für den Staplerschein selbst bedeutet, steht in unserem Artikel zu den Stufen 1, 2 und 3.
So bringen Sie Ihre Ameisen-Fahrer in Ordnung
- Alle Mitgänger-Geräte erfassen und bei jedem Gerät mit Plattform die Höchstgeschwindigkeit vom Typenschild notieren.
- Auf Geräten mit festem Fahrerstand oder mit Plattform über 6 km/h nur Fahrer mit Staplerschein einsetzen.
- Alle anderen Bediener mit Theorie, Praxis und kurzer Prüfung qualifizieren, am besten an den Geräten, die sie täglich fahren.
- Schriftlich beauftragen, je Person mit Gerätetyp und Bereich.
- Jährlich unterweisen und dokumentieren, Auszubildende halbjährlich.
- Die Geräte in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, dort gehören Regeln für Rampen, Ladebrücken und Lkw hin.
Für Geräte mit Fahrerstand bilden wir nach DGUV Grundsatz 308-001 aus, als Staplerschein an festen Terminen in der Motorworld Köln Butzweilerhof oder inhouse bei Ihnen. Die jährliche Unterweisung übernehmen wir in Ihrem Betrieb, abgestimmt auf die Geräte, die dort tatsächlich fahren.
Stand und Quellen
Stand dieses Artikels ist der 12. Oktober 2026.
- DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge", § 7 Absatz 1 bis 3 mit Durchführungsanweisungen
- DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern", Ausgabe Dezember 2022, Abschnitt 1.2
- Entwurf der Neufassung des DGUV Grundsatzes 308-001, Stand 15. Juni 2026, Kommentierung laut DGUV bis 1. November 2026
- BetrSichV, § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung
- TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln", Abschnitte 3.2, 3.5 und 3.7
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 4 Unterweisung
- BGHW-Kompakt M 130 "Fahrer von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Mitfahrgelegenheit"
- SGB VII, § 7 Absatz 2 und § 110, Jugendarbeitsschutzgesetz, § 29
- DGUV, Arbeitsunfallgeschehen 2024, Tabelle zu Unfällen mit Flurfördermitteln
- BGHW-Magazin "Hundertprozent", "Mehr wissen, besser schützen" vom 15. Februar 2022, und DGUV forum 11/2022, "Schwere Arbeitsunfälle im Handel und in der Warenlogistik"

