Heute gilt der DGUV Grundsatz 308-001 in der Ausgabe von Dezember 2022 mit den Stufen 1, 2 und 3. Ein Entwurf sieht vor, diese Stufen durch ein modulares System mit neun Gerätegruppen zu ersetzen. Der Entwurf ist nicht in Kraft, die finale Fassung wird für Anfang 2027 erwartet. Bestehende Fahrausweise behalten bis dahin ihre Grundlage.
Für den Staplerschein gilt weiterhin die Fassung von Dezember 2022
Der DGUV Grundsatz 308-001 trägt den Titel "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern". Die geltende Ausgabe stammt von Dezember 2022, die alte Nummer lautete BGG 925. Wer im Netz eine Angabe findet, der neue Grundsatz gelte seit 2026, liest eine Verwechslung von Entwurf und Veröffentlichung.
Der Grundsatz konkretisiert zwei Dinge, die an anderer Stelle stehen. Die Beauftragung nach § 7 der DGUV Vorschrift 68 und die Qualifikationsanforderung der TRBS 1116. Zwei Geräteklassen nimmt er ausdrücklich aus. Geländegängige Teleskopstapler fallen unter den eigenen DGUV Grundsatz 308-009, und Flurförderzeuge, die von einer mitgehenden Person gesteuert werden, sind nach Abschnitt 1.2 nicht erfasst.
Die drei Stufen beschreiben den Umfang, keine Rangfolge
Das ist das häufigste Missverständnis. Stufe 2 ist nicht "mehr Schein" als Stufe 1, sondern etwas anderes.
- Stufe 1 ist die allgemeine Qualifizierung ohne Vorkenntnisse. Theorie und Praxis, je mit Prüfung. Das ist der klassische Staplerschein.
- Stufe 2 ist die Zusatzqualifizierung auf einem weiteren Gerätetyp, wenn bereits ein Fahrausweis vorliegt. Sie läuft in der Regel praktisch, Theorie kommt nur dazu, wo das Gerät sie verlangt. Betroffen sind Sonderbauarten wie Schubmast-, Seitenhub- oder Hochregalstapler.
- Stufe 3 ist die betriebliche Einweisung auf das konkrete Fahrzeug, die Anbaugeräte und die örtlichen Verhältnisse. Sie macht aus einer allgemeinen Qualifikation einen einsatzfähigen Fahrer und ersetzt die anderen Stufen nicht.
Der Fahrausweis gilt nur für die Geräte, auf denen ausgebildet wurde
Das ist die Regel, an der die meisten Betriebe hängen bleiben. Eine Ausbildung auf dem Gegengewichtsstapler berechtigt nicht automatisch zum Führen eines Schubmaststaplers, eines Dreiseitenstaplers, eines Vertikalkommissionierers oder eines Lkw-Mitnahmestaplers. Nach Abschnitt 3.7 der TRBS 1116 gilt auch die Beauftragung nur für die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
Praktisch heißt das: einmal den Fuhrpark neben die vorhandenen Fahrausweise legen. Wo ein Gerätetyp auftaucht, für den niemand qualifiziert ist, fehlt eine Zusatzqualifizierung, nicht ein ganzer neuer Schein.
Der Entwurf ersetzt die Stufen durch neun Module
Alles in diesem Abschnitt beschreibt einen Entwurf. Nichts davon gilt heute, und einzelne Punkte können sich bis zur Veröffentlichung noch ändern.
- Statt der drei Stufen ein modulares und anrechenbares System mit neun Bauart- oder Gerätegruppen, jede mit eigenen Lehrinhalten und Richtzeiten.
- Eine zweigeteilte Theorieprüfung, ein allgemeiner Teil und ein gerätespezifisches Modul.
- E-Learning und Online-Prüfung für den Theorieteil ausdrücklich zugelassen, mit einer neuen Bestehensgrenze.
- Ein Flurförderzeug und höchstens sechs Teilnehmende je Qualifizierendem.
- Mitgänger-Flurförderzeuge werden einbezogen, also auch die Elektro-Ameise. Bisher schließt der Grundsatz sie in Abschnitt 1.2 aus.
Für Betriebe ist der letzte Punkt der folgenreichste. Schon heute verlangt die TRBS 1116 in den Abschnitten 3.2 und 3.7 Qualifikation und nachvollziehbare Beauftragung auch dort, wo kein Fahrersitz vorhanden ist. Der Entwurf würde das für Mitgänger-Geräte in ein eigenes Modul gießen.
Für Ausbilder entsteht erstmals ein eigenes Anforderungsprofil
Auch das steht bisher nur im Entwurf. Vorgesehen sind Anforderungen an die Qualifizierenden selbst, unter anderem eine eigene Qualifikation für den Gerätetyp, mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung und eine Ausbildung für Qualifizierende mit Prüfung und Weiterbildung. Neu wäre außerdem die Rolle des Ausbilders für Qualifizierende mit einem Anerkennungsverfahren durch das zuständige DGUV-Sachgebiet.
Dieses Anerkennungsverfahren existiert heute nicht. Wer damit wirbt, wirbt mit etwas, das es noch nicht gibt. Wer im eigenen Betrieb ausbilden möchte, findet den heutigen Weg auf unserer Seite zur Ausbildung zum Ausbilder für Flurförderzeuge.
Was jetzt zu tun ist und was warten kann
Jetzt sinnvoll. Fuhrpark und vorhandene Fahrausweise abgleichen, Beauftragungen auf die tatsächlich gefahrenen Gerätetypen prüfen, die jährliche Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 für das kommende Jahr terminieren. Wer ohnehin Auffrischungen plant, macht das im vierten Quartal für das Folgejahr.
Jetzt nicht nötig. Bestehende Ausweise umschreiben lassen oder geplante Schulungen verschieben, weil die neue Fassung angeblich bald gilt. Sie gilt noch nicht, und eine Qualifizierung nach dem geltenden Grundsatz bleibt eine Qualifizierung.
Sobald die finale Fassung da ist. Schulungsplanung auf die Module umstellen und prüfen, welche Gerätegruppen im Betrieb wirklich vorkommen. Wir ziehen diesen Artikel dann nach.
Drei Angaben, die im Netz kursieren und nicht stimmen
- "Der Staplerschein muss alle drei Jahre erneuert werden." Es gibt keine Vorschrift mit einer Dreijahresfrist für den Fahrausweis. Pflicht ist die mindestens jährliche Unterweisung.
- "Der Staplerschein ist ein amtlicher Führerschein." Er ist ein betrieblicher Fahrausweis. Eine Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz brauchen Sie erst, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird.
- "20 Lehreinheiten sind gesetzlich vorgeschrieben." Der Grundsatz nennt Richtzeiten, keine starre Stundenzahl.
Stand und Quellen
Stand dieses Artikels ist der 7. September 2026. Angaben zur Neufassung beruhen auf dem Entwurfstext, der bis zum 22. August 2026 zur Kommentierung offen stand, und sind im Text als Entwurf gekennzeichnet.
- DGUV Grundsatz 308-001, "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern", Ausgabe Dezember 2022, Vorgängernummer BGG 925
- Entwurf der Neufassung des DGUV Grundsatzes 308-001, Kommentierungsfrist bis 22. August 2026, finale Fassung für Anfang 2027 erwartet
- DGUV Grundsatz 308-009, geländegängige Teleskopstapler, Ausgabe Mai 2022
- DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge", § 7 nebst Durchführungsanweisung
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 4 Unterweisung
- TRBS 1116, Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, Abschnitte 3.2 und 3.7
- BetrSichV, § 12 Unterweisung
