Die ASR A2.2 nennt keine verbindliche Frist. In Abschnitt 7.3 Absatz 5 wird empfohlen, die Unterweisung mit praktischer Löschübung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Verbindlich wird eine Frist erst, wenn der Arbeitgeber sie in seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt. Die häufig genannten "2 bis 5 Jahre" stehen so nicht im Regeltext.
Es gibt keine gesetzliche Frist, sondern eine Empfehlung und eine Pflicht zur eigenen Festlegung
Drei Ebenen greifen ineinander, und nur die unterste nennt eine Zahl.
§ 10 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, eine ausreichende Zahl von Beschäftigten zu benennen und zu befähigen. Ein Intervall steht dort nicht. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 füllt das aus und empfiehlt in Abschnitt 7.3 Absatz 5 die Wiederholung in Abständen von 3 bis 5 Jahren. Die konkrete Frist für Ihren Betrieb ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Wer die ASR einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Eine abweichende Lösung ist erlaubt, sie muss aber mindestens gleichwertig sein. Das ist der Grund, warum ein kürzeres Intervall nie falsch ist, ein längeres dagegen begründet werden muss.
Die praktische Löschübung ist Teil der Unterweisung
Abschnitt 7.3 Absatz 5 zählt praktische Übungen ausdrücklich zur fachkundigen Unterweisung. Sie ist also kein Zusatzangebot, das man weglassen kann, wenn der Terminkalender eng wird.
Absatz 4 nennt die Inhalte, die dazugehören. Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkung der Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Eine rein theoretische Online-Unterweisung deckt den praktischen Teil nicht ab.
Die Änderung von Mai 2025 hat am Intervall nichts geändert
Die ASR A2.2 stammt aus dem Mai 2018 und wurde zuletzt am 23. Mai 2025 geändert (GMBl 2025, S. 365). Diese dritte Änderung strich die Begriffsbestimmung 3.10 und den Abschnitt 7.4 zu den Brandschutzbeauftragten und fasste beides in einem Hinweis zu Abschnitt 7.1 zusammen.
Abschnitt 7.3, in dem die Brandschutzhelfer stehen, war nicht betroffen. Das ist deshalb wichtig, weil im Netz seit 2025 zwei Angaben kursieren, die sich auf diese Änderung berufen. Erstens ein Intervall von zwei bis fünf Jahren, zweitens die Behauptung, die praktische Löschübung sei damit erstmals Pflicht geworden. Der Regeltext nennt 3 bis 5 Jahre, und praktische Übungen standen schon vorher in Absatz 5.
Der Zeitablauf ist nur einer von mehreren Anlässen
Eine Auffrischung wird nicht nur vom Kalender ausgelöst. Typische Anlässe sind eine geänderte Brandschutzordnung, ein Umbau, neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, ein Brandereignis und der Wechsel von Personal.
Davon zu unterscheiden ist die jährliche Unterweisung aller Beschäftigten nach § 4 der DGUV Vorschrift 1. Die betrifft alle und findet jährlich statt, die Brandschutzhelfer-Unterweisung betrifft die benannten Helfer und läuft im längeren Rhythmus.
Wie viele Helfer Sie brauchen, ist eine andere Frage
Für die Anzahl nennt die ASR A2.2 in Abschnitt 7.3 Absatz 2 einen Richtwert von 5 Prozent der Beschäftigten, bei erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr. Schichtbetrieb und Abwesenheiten sind nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Wie sich diese Zahl im Einzelfall ergibt, steht in unserem Artikel Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb.
So legen Sie das Intervall nachvollziehbar fest
Die Frist gehört an dieselbe Stelle wie die Anzahl, nämlich in die Gefährdungsbeurteilung. Bewährt hat sich dieser Weg.
- Brandgefährdung je Bereich beurteilen, Lager, Werkstatt und Büro sind selten gleich.
- Intervall festlegen und begründen, drei Jahre bei erhöhter Gefährdung, fünf Jahre im gering gefährdeten Bereich.
- Schichten und Abwesenheiten gegenrechnen, damit in jeder Schicht genug ausgebildete Helfer stehen.
- Unterweisung dokumentieren, mit Datum, Inhalten, Teilnehmenden und dem Nachweis der praktischen Übung.
- Wiedervorlage setzen, sinnvoll im vierten Quartal für das Folgejahr.
Die Wiederholung umfasst die Inhalte nach Absatz 4 und die praktische Löschübung nach Absatz 5, also dasselbe wie die Erstunterweisung. Wir bieten sie als Brandschutzhelfer-Ausbildung in Köln an, als offenen Termin in der Motorworld Köln Butzweilerhof oder inhouse in Ihrem Betrieb mit mobiler Löschanlage.
Was sich Ende 2026 ändern könnte
Für die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer", die früher die Nummer BGI/GUV-I 5182 trug, ist eine aktualisierte Fassung angekündigt. Das ist bislang eine Ankündigung, kein veröffentlichter Text, und wir tragen hier nach, sobald sie vorliegt. Am Intervall der ASR A2.2 ändert eine DGUV-Information ohnehin nichts, sie konkretisiert die Ausbildung.
Stand und Quellen
Stand dieses Artikels ist der 22. September 2026.
- ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", Ausgabe Mai 2018 (GMBl 2018, S. 446), zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 vom 23. Mai 2025, Abschnitt 7.3
- ArbSchG, § 10 Absatz 2 (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) und § 5 (Gefährdungsbeurteilung)
- Arbeitsstättenverordnung, als übergeordnete Verordnung zur ASR
- DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer", Vorgängernummer BGI/GUV-I 5182
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 4 Unterweisung
