Wie oft muss ein Regal geprüft werden?
Lagerregale müssen mindestens einmal im Jahr von einer befähigten Person geprüft werden. Dazu kommt eine regelmäßige Sichtkontrolle durch geschultes eigenes Personal, in der Praxis meist wöchentlich. Nach einem Anfahrschaden oder einem vergleichbaren Ereignis ist zusätzlich sofort zu prüfen.
Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung, nicht die DIN EN 15635. Dieser Unterschied klingt nach Haarspalterei, ist aber der Punkt, an dem die meisten Ratgeber im Netz danebenliegen, und er entscheidet darüber, wie Sie das Intervall begründen.
| Prüfebene | Intervall | Wer | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Sichtkontrolle | regelmäßig, meist wöchentlich | unterwiesener eigener Mitarbeiter | DIN EN 15635, Intervall aus der Gefährdungsbeurteilung |
| Expertenprüfung | mindestens alle 12 Monate | befähigte Person nach TRBS 1203 | BetrSichV § 14 Abs. 2, konkretisiert durch DIN EN 15635 |
| Sofortmeldung | anlassbezogen | jeder Beschäftigte | DGUV Vorschrift 1 |
| Außerordentliche Prüfung | nach besonderen Ereignissen | befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 3 |
Die Rechtslage, sauber sortiert
In kaum einem anderen Arbeitsschutzthema wird so viel voneinander abgeschrieben wie hier. Verbreitet und falsch sind der Verweis auf § 10 BetrSichV, der die Instandhaltung regelt und nicht die Prüfung, und der Verweis auf die DGUV Vorschrift 3, die für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt und mit Regalen nichts zu tun hat. Wer sein Prüfkonzept auf solche Fundstellen stützt, steht bei einer Nachfrage der Aufsicht schlecht da.
Drei Ebenen sind zu unterscheiden.
Verbindliches Recht. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 5 die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 3 die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel samt Ermittlung der Prüffristen und in § 14 die Prüfung selbst. Der Wortlaut von § 14 Absatz 2 trifft Lagerregale unmittelbar, denn er erfasst Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Ein Regal, an dem täglich Stapler rangieren, ist genau das.
Anerkannte Regel der Technik. Hierher gehören die DIN EN 15635 sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1201 für Prüffristen und TRBS 1203 für die befähigte Person. Sie sind kein Gesetz, sie entfalten ihre Wirkung über die Gefährdungsbeurteilung und über die Vermutungswirkung. Wer sich an sie hält, hat gute Argumente. Wer davon abweicht, muss belegen, dass sein Weg mindestens gleich sicher ist.
Empfehlung. Die DGUV Information 208-061 gibt praktische Hilfestellung. Hier lohnt ein genauer Blick, denn dieses Dokument hat sich geändert. Die frühere DGUV Regel 108-007 ist zurückgezogen und seit Juli 2024 durch die DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ersetzt. Mit dem Wechsel von "Regel" zu "Information" ist die Bindungswirkung schwächer geworden. Ein großer Teil der Ratgeberseiten im Netz nennt bis heute die alte Regel.
Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Artikels. Die zwölf Monate stehen nirgends im Gesetz. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Sie die Prüffrist selbst aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Das Jahresintervall kommt aus der Norm und ist der Wert, an dem sich die Praxis orientiert. In einem Lager mit hoher Staplerdichte kann kürzer richtig sein, in einem Archivregal ohne Fahrzeugverkehr kann länger vertretbar sein. Beides müssen Sie begründen können, und genau diese Begründung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Wer im Betrieb verantwortlich ist
Die DIN EN 15635 verlangt, dass der Betrieb eine verantwortliche Person für die Lagersicherheit benennt, im englischen Original PRSES. Diese Person führt nicht selbst die Jahresprüfung durch, sie sorgt dafür, dass Sichtkontrollen stattfinden, Schäden gemeldet und dokumentiert werden und die Jahresprüfung beauftragt wird.
Für die jährliche Prüfung braucht es eine befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV und TRBS 1203. Die Anforderungen sind Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im passenden Umfeld, dazu ausreichende Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Norm. Eine staatliche Zulassung oder eine vorgeschriebene Abschlussprüfung als Regalprüfer gibt es nicht. Der Betreiber entscheidet, wen er als befähigt ansieht, und verantwortet diese Entscheidung.
Für die wöchentliche Sichtkontrolle genügt ein unterwiesener Mitarbeiter. Der muss wissen, worauf zu achten ist, braucht aber keine Prüferqualifikation.
Ein Punkt spricht für eine externe Prüfung. Nach § 14 Absatz 6 BetrSichV unterliegen befähigte Personen bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen. Wer intern prüft, muss diese Unabhängigkeit organisatorisch sicherstellen, und das ist in kleinen Betrieben schwierig, wenn der Prüfer dem Lagerleiter unterstellt ist, dessen Regale er beanstanden soll.
Schadensklassen und was aus ihnen folgt
Die Norm arbeitet mit einem Ampelsystem. Gemessen wird mit einer Messlatte von einem Meter Länge, angelegt an der Schadensstelle.
| Klasse | Stütze quer zur Gasse | Stütze in Gassenrichtung | Was zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Grün | bis 3 mm je 1000 mm | bis 5 mm je 1000 mm | beobachten, kennzeichnen, dokumentieren |
| Orange | bis zum doppelten Grün-Wert | bis zum doppelten Grün-Wert | entlasten und reparieren, vorher nicht neu beladen |
| Rot | über dem doppelten Grün-Wert oder Risse | über dem doppelten Grün-Wert oder Risse | sofort entlasten und sperren |
Für Verbände liegt der Grün-Wert bei 10 mm je 1000 mm. Für Träger gilt eine zulässige Durchbiegung unter Last von 1/200 der Spannweite, also 5 mm je Meter, im unbelasteten Zustand 1 mm je Meter. Knicke und Beulen sind bis 2,5 mm auf einen Meter zulässig. Die Schiefstellung von Stützen ist im Regelfall auf 0,5 Prozent begrenzt, der Hersteller kann strengere Werte vorgeben.
Diese Zahlenwerte geben wir nach übereinstimmenden Fachquellen wieder. Der Volltext der DIN EN 15635 ist kostenpflichtig, wir haben ihn nicht zitiert. Verbindlich ist im Zweifel die Norm selbst und, wenn strenger, die Vorgabe des Regalherstellers.
Zur häufig genannten Frist von vier Wochen bei Orange eine Einordnung. Diese Angabe ist Praxis, keine wörtliche Normvorgabe. Entscheidend ist die Regel, die tatsächlich in der Norm steht, nämlich dass ein entlastetes Regal vor der Reparatur nicht wieder beladen werden darf.
Welche Regale betroffen sind
Die Prüfpflicht hängt nicht an der Bauform. Sie gilt für Palettenregale, Fachbodenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahr- und Durchfahrregale, mehrgeschossige Anlagen und verfahrbare Regale. Kraftbetriebene verschiebbare Regale fallen zusätzlich unter die DIN EN 15095.
Sie hängt auch nicht am Raum. Regale in Nebenräumen, Werkstätten, Archiven und Verkaufsräumen fallen darunter, sofern sie gewerblich genutzte Arbeitsmittel sind und schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind.
Eine Freigrenze gibt es nicht. Weder eine Mindesthöhe noch eine Mindesttraglast löst die Pflicht aus oder befreit von ihr. Die gelegentlich zitierte Schwelle von 4000 Kilogramm ist keine gesetzliche Grenze. Auslöser ist die Einordnung als Arbeitsmittel zusammen mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Was bei Verstößen droht
Die unterlassene oder nicht rechtzeitige Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BetrSichV. Der Bußgeldrahmen ergibt sich über das Arbeitsschutzgesetz und liegt bei bis zu 5.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung bei bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 2 ArbSchG). Höhere Beträge, die in manchen Ratgebern für eine reine Prüfversäumnis genannt werden, haben keine Fundstelle.
Wirtschaftlich schwerer wiegt etwas anderes. Nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft nach §§ 110 und 111 SGB VII Rückgriff nehmen, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine über Jahre versäumte Prüfung trotz erkennbarer Schäden kann diesen Maßstab erfüllen. Der Regress richtet sich gegen das Unternehmen und, bei Organverschulden, gegen die Verantwortlichen persönlich. Bei Personenschäden kommen zusätzlich fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht, dazu § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Zur Größenordnung des Risikos. Die DGUV weist in ihrer Statistik zum Arbeitsunfallgeschehen für die Kategorie Lagereinrichtungen, Zubehör und Regalsysteme für 2023 insgesamt 15.240 meldepflichtige Arbeitsunfälle aus, für 2024 sind es 13.302. In beiden Jahren waren zwei davon tödlich. Das sind hochgerechnete Werte aus einer Stichprobe, und sie umfassen den gesamten Umgang mit Lagerzubehör, nicht nur umstürzende Regale.
Was Sie konkret tun sollten
- Verantwortliche Person benennen und die Benennung schriftlich festhalten.
- Prüffrist aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und die Begründung dokumentieren, auch wenn das Ergebnis zwölf Monate lautet.
- Sichtkontrolle organisieren, mit einem festen Rhythmus, einer einfachen Checkliste und einer klaren Meldekette für Schäden.
- Jahresprüfung beauftragen und den Prüfbericht aufbewahren. Ohne Dokumentation gilt eine Prüfung im Streitfall als nicht erfolgt.
- Lastschilder prüfen. Fehlende oder unleserliche Traglastangaben sind ein eigener Mangel und fallen bei jeder Prüfung auf.
Regalprüfung in Köln und NRW
Wir prüfen Regalanlagen vor Ort in Ihrem Betrieb, in Köln und im Umland. Sie bekommen einen Prüfbericht nach DIN EN 15635 mit Fotodokumentation und Mängelklassifikation, aus dem hervorgeht, was sofort zu tun ist und was beobachtet werden kann. Was das kostet, hängt von Anzahl, Höhe und Bauart der Regale ab, deshalb sehen wir uns die Anlage vorher an und machen ein Angebot.
Details zum Ablauf stehen auf unserer Seite zur Regalinspektion. Wenn in Ihrem Lager außerdem Stapler unterwegs sind, ist die jährliche Unterweisung der zweite Baustein, denn die meisten Regalschäden entstehen beim Rangieren.
